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Zur Markenfähigkeit der Redewendung „to go“

iStock, Jacob Wackerhausen

Die Wortfolge „to go“ bezeichnet bekanntermaßen eine Verkaufsform in der Gastronomie, bei der Speisen und Getränke mitgenommen und außerhalb der Lokalität verzehrt werden („Coffee to go“; „Pizza to go“ etc.). Das Bundespatentgericht (BPatG) hatte sich nun mit der Frage zu beschäftigen, ob die Redewendung auch außerhalb der Gastronomie üblich ist und damit schutzunfähig.

Wann sind Marken vom Schutz ausgeschlossen

Gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 Markengesetz sind von der Eintragung als Marke Zeichen ausgeschlossen, denen für die in der Anmeldung beanspruchten Waren und Dienstleistungen jegliche Unterscheidungskraft fehlt. Unterscheidungskraft ist die einem Zeichen zukommende Eignung, die von der Anmeldung erfassten Waren bzw. Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen und so diese Waren und Dienstleistungen von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden.

Keine Unterscheidungskraft besitzen insbesondere Zeichen, die einen beschreibenden Begriffsinhalt enthalten, der für die in Frage stehenden Waren oder Dienstleistungen ohne Weiteres und ohne Unklarheiten als solcher erfasst wird. Auch Angaben, die sich auf Umstände beziehen, die die Ware oder die Dienstleistung selbst nicht unmittelbar betreffen, fehlt die Unterscheidungskraft, wenn durch die Angabe ein enger beschreibender Bezug zu den angemeldeten Waren oder Dienstleistungen hergestellt wird und deshalb die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Verkehr den beschreibenden Begriffsinhalt als solchen ohne Weiteres und ohne Unklarheiten erfasst und in der Bezeichnung nicht ein Unterscheidungsmittel für die Herkunft der angemeldeten Waren oder Dienstleistungen sieht

Ist die Redewendung „Jura to go“ schutzfähig

Der vorliegende Fall betraf die Wortfolge „Jura to go“, die unter anderem für „Mobile Apps; Lernsoftware; Hörbücher; Herunterladbare Podcasts; Elektronische Publikationen; Gedruckte Materialien für Fernkurse; Gedruckte Seminarunterlagen; Veranstaltung von juristischen Fortbildungskursen; Veranstaltung und Durchführung von Seminaren; Unterricht in Rechtswissenschaften“ angemeldet worden war.

Das BPatG stellte in seiner Entscheidung fest, dass das vorangestellte Wort „Jura“ (Pluralform des lateinischen Wortes „ius“ = Recht) aus dem Lateinischen stamme und „Rechte“ bedeute. Im allgemeinen inländischen Sprachgebrauch werden die Bezeichnungen „Jura“ und „Rechtswissenschaft“ synonym verwendet, wobei letztere die offizielle Bezeichnung des Rechtswissenschaft-Studiengangs sei.

Die Wortfolge „to go“ werde im englischen Sprachraum, wenn sie in Wortkombinationen wie der vorliegenden einem Nomen nachgestellt ist, mit der Bedeutung „für unterwegs/zum Mitnehmen“ verwendet. Auch im Inland habe sich „to go“ als lexikalisch erfasster Ausdruck dafür entwickelt, dass eine Ware „zum Mitnehmen“ angeboten wird (zB „coffee to go“, „pizza to go“, „food to go“). Die Bezeichnung „to go“ werde aber seit Langem in der Werbesprache auch als Hinweis auf die sofortige, unkomplizierte Mitnahmemöglichkeit eingesetzt. Soweit „to go“ dabei ursprünglich eine Verkaufsform in der Gastronomie bezeichnet habe, habe die Wendung mittlerweile eine Bedeutungserweiterung erfahren und beschränke sich nicht mehr nur auf Lebensmittel und Getränke, sondern beziehe sich auch allgemein auf Gegenstände oder Wissen, die für unterwegs mitgenommen oder in kurzer, schneller Form dargeboten würden.

Das BPatG belegt dies anhand von selbst ermittelten Rechercheergebnissen, durch die eine Vielzahl von Fundstellen nachgewiesen werden, in denen werbeüblich der Bestandteil „to go“ im Bereich der Waren und Dienstleistungen zur Wissensvermittlung - als Bezeichnung für kompaktes, zeitlich und örtlich flexibel abrufbares Wissen - verwendet wird (bspw. „Medizin to go“, „Wissen to go“, „Studium to go“ etc.).

Nach alldem kommt das BPatG zu dem Ergebnis, dass die angemeldete Marke ihre Hauptfunktion, nämlich den Verkehrskreisen die Ursprungsidentität der mit der Marke gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen zu garantieren, nicht erfüllen könne. Die Marke sei daher von der Eintragung ausgeschlossen.

Patentanwälte Dörner & Kötter

Martin Dörner
Körnerstr. 27
58095Hagen
Tel.: 02331-9163-0
Fax: 02331-9163-90

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