Markennutzung nachweisen

Wie Sie Anträge auf Löschung vermeiden

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Mit dem Eintrag von Marken beim Patentamt allein ist es nicht getan. Sie müssen sie auch innerhalb von fünf Jahren aktiv nutzen, sonst können Dritte die Löschung beantragen. Sorgen Sie daher für einen rechtssicheren Nachweis.

Wann sind Anträge auf Markenlöschung möglich

Die Benutzung einer Marke ist ein zentraler Gesichtspunkt im Markenrecht. In nahezu allen Markengesetzen der verschiedenen Länder ist die Benutzung der Marke nach einer gewissen Schonfrist zwingend erforderlich, um die Marke gegen eine Löschung wegen Verfalls abzusichern. Gemeinsam ist daher allen Rechtsverordnungen, dass der Markeninhaber irgendwann die Benutzung der Marke nachweisen können muss. 

Hat nämlich der Inhaber einer eingetragenen deutschen oder Unionsmarke für die Waren oder Dienstleistungen, für die die Marke eingetragen ist, innerhalb von 5 Jahren, gerechnet ab dem Tag der Eintragung, die Marke nicht ernsthaft innerhalb des durch die Marke geschützten Gebietes benutzt, so kann die Markeneintragung wegen der fehlenden Benutzung auf Antrag eines Dritten gelöscht werden. Dasselbe gilt, wenn die Benutzung der Marke während eines ununterbrochenen Zeitraums von 5 Jahre ausgesetzt wurde, wenn nicht berechtigte Gründe, bspw. wegen eines Krieges, für die Nichtbenutzung vorliegen. Als Benutzung gilt das Anbringen der Marke auf Waren oder deren Aufmachung.

Die Benutzung einer Marke spielt vor allem in Marken-Widerspruchs- und Verletzungsverfahren eine zentrale Rolle, wenn die Markeneintragung mehr als 5 Jahre zurückliegt. Denn in diesem Fall hat auf Verlangen des Anmelders einer jüngeren Marke bzw. des Beklagten der Inhaber der älteren Marke, aus der Widerspruch oder Klage erhoben wurde, den Nachweis zu erbringen, dass er innerhalb der letzten 5 Jahre seine Marke im relevanten Territorium für die eingetragenen Waren oder Dienstleistungen ernsthaft benutzt hat, insbesondere für die auf die er sich zur Begründung seines Widerspruchs oder seiner Klage stützt. 

Kann dieser Nachweis nicht erbracht werden, so wird der Widerspruch oder die Klage zurückgewiesen. Ist die ältere Marke nur für einen Teil der Waren und Dienstleistungen für die sie eingetragen ist, benutzt worden, so gilt zum Zwecke der Prüfung eines Widerspruchs diese Marke nur für die benutzten Waren oder Dienstleistungen als eingetragen. 

Wie Sie einen Benutzungsnachweis erbringen

Die Benutzung einer Marke wird durch einen sog. Benutzungsnachweis belegt. Ein solcher Nachweis enthält die Vorlage von Dokumenten, denen zu entnehmen ist, dass die Marke für jede in der Markeneintragung ausgewiesene Ware und Dienstleistung benutzt wird. Als Nachweis für die Benutzung gelten dabei Katalogauszüge, Flyer, Prospekten, Werbeschreiben, Anzeigen in Magazinen und Zeitschriften, Internetseiten, Verpackungen, Fotos von Waren oder Etiketten, auf denen die Marke zu sehen ist, und andere gewerbliche Unterlagen aus denen sich ohne Weiteres die Verwendung der Marke in Bezug auf die konkrete Ware oder konkrete Dienstleistung entnehmen lässt. Auch Rechnungen, Lieferscheine o. dgl. können zum Nachweis herangezogen werden.

Entscheidend für die Frage, ob der Nachweis gelingt, ist die Frage, ob den zum Nachweis beigebrachten Unterlagen neben der in Rede stehenden Ware oder Dienstleistung ein Datum zu entnehmen ist, welches innerhalb des relevanten Zeitraums liegt. Undatierte Unterlagen sind ungeeignet für einen solchen Nachweis. Folglich ist es bspw. bei Screenshots von Webseiten erforderlich, dass neben der URL das Zugriffs- oder Druckdatum ersichtlich ist.

Es empfiehlt sich daher nach Eintragung einer Marke Unterlagen zu archivieren, aus denen die Markennutzung für die jeweiligen Waren und Dienstleistungen nachweisbar ist. Zudem sollte bei der Erstellung von Werbematerial wie Flyern, Prospekten, Katalogen usw. darauf geachtet werden, dass diese ein Erstelldatum tragen. Das wird häufig insbesondere bei der Erstellung solcher Unterlagen, die allein im Internet abrufbar sein sollen, unterlassen, wodurch der Nachweis der Benutzung unnötig erschwert wird. Die Archivierung solcher Unterlagen empfiehlt sich, da oftmals Probleme beim Auffinden von Benutzungsunterlagen auftreten, wenn diese 5 Jahre oder mehr zurückliegen.

Patentanwälte Dörner & Kötter

Martin Dörner
Körnerstr. 27
58095Hagen
Tel.: 02331-9163-0
Fax: 02331-9163-90

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