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08.10.2024

Share Deal versus Asset Deal

Möglichkeiten beim Unternehmenskauf

iStock, AndreyPopov

Der Markt für Unternehmensverkäufe ist trotz gravierender Nachfolgeprobleme ins Stocken geraten. 2023 gab es nach Angaben des Statistischen Bundesamtes nur 1.851 Transaktionen. Auch 2024 ist bisher schleppend verlaufen. Der Höhepunkt der letzten 20 Jahre war 2028 mit 3.468 Unternehmensverkäufen. Die Marke von 3.000 wurde auch 2021 und 2022 geknackt. Aber bereits 2022 fiel der Wert mit 2.897 geringer aus. 

Von „Unternehmenskauf“ spricht man in der Regel, wenn ein Unternehmen vollständig oder zum größten Teil – jedenfalls mit allen betriebsnotwendigen Sachen und Rechten – aufgekauft wird. Der Käufer kann dazu grundsätzlich zwischen zwei Vorgehensweisen auswählen, für die sich inzwischen die englischen Begriffe Share Deal und Asset Deal eingebürgert haben. Was bedeuten sie, worauf muss der Käufer achten?

Gesellschaftsanteile versus Wirtschaftsgüter

Beim Share Deal (dt. ‚Anteilskauf‘) erwirbt der Käufer alle oder fast alle Anteile (engl. „shares“) einer Kapital- oder Personengesellschaft. Hierdurch wird der Erwerber Anteilseigner und erhält die mit der Beteiligung verbundenen Rechte und Pflichten. Der Share Deal wird in Deutschland gegenüber dem Asset Deal bevorzugt.

Beim Asset Deal (dt. ‚Kauf von Vermögensgegenständen‘) erwirbt der Käufer die einzelnen Wirtschaftsgüter (engl. „assets“) des Unternehmens „Stück für Stück“: Produktionsstätten, Grundstücke, Gebäude, Einrichtungen, Produktionsanlagen, Vorräte, gewerbliche Schutzrechte (Patente u.a.), darüber hinaus Verträge (z. B. Miet-, Pacht-, Versicherungs-, Arbeitsverträge) sowie ggf. Verbindlichkeiten (z. B. Darlehensverträge) werden einzeln an ihn übertragen. Einzelunternehmen können nur im Asset Deal gekauft werden, da sie keine eigene Rechtspersönlichkeit haben.

Das muss beachtet werden

  • Verträge: Ein Kauf-und Übertragungsvertrag für einen Share Deal kann vergleichsweise schlank gehalten werden. Allerdings übernimmt der Käufer nicht nur das Vermögen, sondern auch alle Verbindlichkeiten. Daher sind im Kauf- und Übertragungsvertrag sämtliche Haftungsregelungen zu berücksichtigen, die sicherstellen, dass der Verkäufer für die Werthaltigkeit der übergebenen Vermögensgegenstände haftet. Beim Asset Deal ist das Verfahren aufwendiger: man benötigt für jedes Wirtschaftsgut eine vertragliche Vereinbarung. Dabei müssen die einzelnen Vermögensgegenstände zweifelsfrei zu bestimmen sein und alle damit in Verbindung stehenden Rechtsverhältnisse, z. B. Arbeitsverträge, müssen aufgenommen werden.
  • Haftung des Käufers: Beim Share Deal besteht die im Unternehmen begründete Haftung für Verbindlichkeiten fort. Daher ist vor dem Kauf sorgfältig zu prüfen, welche Haftungsrisiken vorliegen. Denn wer ein Unternehmen in der Krise kauft, muss bei drohender Zahlungsunfähigkeit einen Insolvenzantrag stellen. Beim Asset Deal ist das relativ einfacher, weil ohnehin jedes Wirtschaftsgut einzeln betrachtet wird. So kann sich der Käufer die Vermögensgegenstände herauspicken, die er haben möchte. Für bestehende Verpflichtungen haftet der Verkäufer. Befindet sich das Unternehmen bereits in der Insolvenz, haftet der Käufer beim Asset-Deal nicht für die übernommenen Mitarbeiter. Lediglich für die bereits vor dem Kauf entstandenen betrieblichen Steuern haften Verkäufer und Käufer.
  • Sowohl beim Share Deal als auch beim Asset Deal werden in der Regel jedoch zusätzlichdetaillierte Vereinbarungen darüber getroffen, inwiefern Risiken (z. B. mögliche Steuerverbindlichkeiten oder Garantiefälle) durch Käufer oder Verkäufer zu tragen sind.
  • Steuerliche Aspekte: Asset Deal oder Share Deal haben in Verbindung mit der Rechtsform des Unternehmens besondere steuerliche Wirkungen. Was für den Verkäufer günstig ist, kann für den Käufer ungünstig sein und umgekehrt. Ein Ausgleich wird häufig zum Gegenstand von Verkaufsverhandlungen.
  • Arbeitsverträge: Findet mit der Übertragung einzelner Vermögenswerte zugleich ein Betriebsübergang (§ 613a BGB) statt, gehen auch die bestehenden Arbeitsverhältnisse auf den Erwerber über.

Unternehmenskauf ist kein Tagesgeschäft, schon gar nicht im Mittelstand. Eine Beratung im frühen Planungsstadium ist unbedingt zu empfehlen, um die komplexen Gestaltungsfragen zu klären.

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