Markenwörter sind eintragbar, wenn sie ein ausreichendes Maß an Unterscheidungskraft haben. Das angemeldete Markenwort muss geeignet sein, im geschäftlichen Verkehr die Waren oder Dienstleistungen des Markenanmelders von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden. Daher scheiden stets rein beschreibende Angaben aus, wenn es um die Eintragbarkeit als Marke geht.
Bei der Entwicklung von Marken greifen Unternehmen häufig auf fremdsprachige Begriffe zurück. Hier sind vor allem englischsprachige Begriffe zu nennen, welche bei den Entwicklern von Marken hoch im Kurs stehen. Grund hierfür sind die Kenntnisse der englischen Sprache bei den potenziellen Kunden. Dadurch ist es möglich, einen gedanklichen Bezug auf die unter der Marke angebotenen Waren oder Dienstleistungen herzustellen, sodass die Kunden unmittelbar einen Bezug hierzu haben. Aber gerade die verbreiteten Kenntnisse der englischen Sprache, erschweren die Eintragung, was auch für andere Welthandelssprachen wie bspw. Französisch, Italienisch, Spanisch und Portugiesisch gilt.
Die Kunst beim Auffinden solcher Markenworte ist es also, einen Begriff zu finden, der einerseits einen ausreichenden Bezug zur Ware hat, aber gleichzeitig für die Waren nicht beschreibend und ausreichend unterscheidungskräftig ist. Das war bspw. bei dem angemeldeten Wort „TIME RELEASE“, angemeldet u.a. für „Mittel zur Körper- und Schönheitspflege, Parfümeriewaren, Zahnputzmittel“, nach Ansicht des Bundespatentgerichts (BPatG) nicht der Fall. Das BPatG erkannte die Bedeutung des beantragten Markennamens als ein „zeitversetztes Freisetzen einer wirkungsaktiven Substanz“. Damit beinhalte die angemeldete Marke sowohl beschreibende als auch als freihaltebedürftige Sachangaben. Da es sich bei der englischen Sprache um die kosmetikspezifische Werbesprache handele, sei das Markenwort nicht markenfähig. Vergleichbares befand das BPatG für das Markenwort „TWINFUEL“, das u.a. für „Motoren“ angemeldet war.
Wie verhält es sich aber mit Wörtern anderer, nicht Welthands-Fremdsprachen, die in Deutschland als Marke geschützt werden sollen? Das BPatG hatte sich so bspw. mit einem Begriff aus dem Dänischen zu befassen. Für eine Vielzahl von Waren und Dienstleistungen war die Marke „hygge″ angemeldet worden. Erstinstanzlich war die Markenanmeldung zurückgewiesen worden mit der Begründung, das dänische Wort „hygge″ werde ohne weiteres im deutschen Sprachgebrauch als „Gemütlichkeit″ oder „Behaglichkeit″ verstanden. Für die von der Markenanmeldung umfassten Waren und Dienstleistungen sei die Bedeutung des Wortes „hygge″ somit lediglich eine werbliche Anpreisung. Damit fehle es dem Zeichen „hygge″ an der erforderlichen markenrechtlichen Unterscheidungskraft.
Hiergegen legte die Markenanmelderin Beschwerde beim BPatG ein. Aber auch nach Auffassung des BPatG hat das ursprünglich dänische Wort „hygge“ längst Einzug in den deutschen Sprachgebrauch gehalten. Hierzu stellte das Gericht fest, dass das Wort „hygge“ mit einigem zeitlichen Abstand vor der strittigen Markenanmeldung in den Duden eingetragen wurde. Eine solche Aufnahme in den Duden spreche per se für eine gängige Verwendung in der deutschen Sprache. Damit sei klar, dass das dänische Wort „hygge″ von den relevanten Verkehrskreisen in seiner Bedeutung ohne Weiteres verstanden werde.
Somit können auch fremdsprachige Markenworte, die nicht aus einer Welthandelssprache stammen, als nicht schutzfähig in Deutschland beurteilt werden, wenn sie bereits Eingang in den Wortschatz bzw. das Verständnis der inländischen Verkehrskreise gefunden haben.
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04.02.2026



