12.11.2025

Wenn die KI „halluziniert“

Keine Garantie von Sicherheit beim Einsatz von KI

iStock, chiewr

Künstliche Intelligenz (KI) ist in aller Munde  – sie soll viele Vorteile bieten, darunter die Automatisierung wiederkehrender Aufgaben, eine höhere Effizienz und angeblich weniger Fehler bei der Ausführung von Tätigkeiten. 

Die Skeptiker von KI dürften allerdings an dem nachstehenden Sachverhalt ihre Freude haben: Der Oberste Gerichtshof Österreichs (OGH) hat zuletzt eine deftige Rüge für die Verteidigung eines Drogenhändlers ausgesprochen. In dem Fall legte die Verteidigung eine Nichtigkeitsbeschwerde gegen den Schuldspruch des Drogenhändlers ein, der die Partydroge 3-Chlormethcathinon aus Rumänien nach Österreich geschmuggelt hatte. Sie setzte dabei auf KI – allerdings ohne den Schriftsatz inhaltlich zu prüfen. Und dass, obwohl die KI höchstgerichtliche Entscheidungen erfand, aus denen sie zitierte.

Dem OGH blieb das nicht verborgen und wies die unbrauchbare Nichtigkeitsbeschwerde zurück. Nicht ohne den Drogenhändler bzw. dessen Verteidigung zurechtzuweisen: Das Vorbringen sei „mit zahlreichen Fehlzitaten durchsetzt“. Es sei „offenbar ohne fachliche Kontrolle durch künstliche Intelligenz erstellt worden“. Und: Es sei überhaupt nicht gelungen, „einen die Nichtigkeit begründenden Sachverhalt auf einem dem Obersten Gerichtshof angemessenen Argumentationsniveau anzuführen“.

Auch die offenbar von der KI formulierte Kritik, die Vorinstanz habe sich mit der Aussage einer bestimmten Zeugin nicht auseinandergesetzt, stellte sich als falsch heraus. Der OGH stellte hierzu fest, dass die dritte genannte Zeugin in der Hauptverhandlung gar nicht vernommen wurde. Angeblich nicht erörterte Verfahrensergebnisse seien der Gerichtsakte gar nicht zu entnehmen.

Insgesamt stellte das OGH fest, dass das Vorbringen der Verteidigung dem Erfordernis, Nichtigkeitsgründe deutlich und bestimmt zu bezeichnen, also einen Nichtigkeit begründenden Sachverhalt auf einem dem OGH als obersten Gericht angemessenen Argumentationsniveau anzuführen, nicht ansatzweise genügt und sich daher einer inhaltlichen Erwiderung entzieht.

Die Nutzung von KI ist in Anwaltskanzleien mittlerweile durchaus üblich und grundsätzlich wohl auch nicht zu beanstanden. Allerdings trägt der Anwalt die Verantwortung, den Inhalt seines Schriftsatzes persönlich zu kontrollieren, wenn er ihn schon nicht selbst verfasst. Wenn er aber erfundene Verfahrensergebnisse oder Gerichtsentscheidungen zitiert, schadet er seinem Ansehen sowie dem der Anwaltschaft und bringt den Mandanten ggf. um ein Rechtsmittel.

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