In der Schweiz zum Patent angemeldete Erfindungen werden zurzeit lediglich auf die Erfordernisse Technizität, Klarheit und Einheitlichkeit geprüft. Sie werden dagegen nicht auf die für die Schutzfähigkeit erforderliche Neuheit und erfinderische Tätigkeit geprüft. Damit ist die Gültigkeit der in der Schweiz erteilten nationalen Patente ungewiss.
Nun wird Patentgesetz in der Schweiz in weiten Teilen revidiert. Die gesetzgeberischen Hürden wurden zwischenzeitlich genommen. Gegenwärtig werden die Patentverordnung und die Verordnung des Instituts für Geistiges Eigentum (IGE) über die Gebühren angepasst. Es wird damit gerechnet, dass die Revision im kommenden Jahr in Kraft treten wird. Nachfolgend werden die wesentlichen Änderungen in Bezug auf die beiden zukünftig bestehenden Arten von Patenten dargestellt.
In Zukunft soll das IGE zu jeder Patentanmeldung eine Recherche durchführen, die den für den Gegenstand der Anmeldung relevanten Stand der Technik ermittelt. Die Ergebnisse der Recherche werden veröffentlicht und geben Aufschluss darüber, ob die Erfindung für den Patentschutz geeignet ist. Dies soll die Transparenz und die Rechtssicherheit für Anmelder und Dritte erhöhen.
Darüber hinaus haben Anmelder zukünftig die Möglichkeit, zwischen einem teilgeprüften und einem vollgeprüften Patent zu wählen. Während sich die Prüfung bei teilgeprüften Patenten weiterhin lediglich auf die bisher bereits geprüften Kriterien Technizität, Klarheit und Einheitlichkeit beschränkt, wird bei vollgeprüften Patenten darüber hinaus eine Prüfung auf die Kriterien Neuheit und erfinderische Tätigkeit erfolgen. Der Antrag auf Vollprüfung kann vom Anmelder oder jedem Dritten gestellt werden.
Mit den vorstehenden Änderungen nähert sich die Schweiz patentrechtlich den in Europa üblichen Standards an. Das zukünftige System ist in etwa vergleichbar mit den deutschen Regelungen, bei denen der Anmelder die Wahl zwischen einem lediglich formal geprüften Gebrauchsmuster und einem vollgeprüften Patent hat. Im Vergleich zum deutschen Gebrauchsmuster bietet das ungeprüfte Patent in der Schweiz sogar einerseits den Vorteil, dass es eine maximale Laufzeit von 20 Jahren hat (beim deutschen Gebrauchsmuster sind es 10 Jahre), andererseits kennt das ungeprüfte Patent in der Schweiz keine Beschränkung bezüglich des Schutzgegenstands, wie dies in Bezug auf Verfahren beim Gebrauchsmuster der Fall ist, wonach Verfahren gemäß § 3 Nummer 3 Gebrauchsmustergesetz (GbmG) ausdrücklich vom Schutz ausgeschlossen sind.
02.10.2025



