Ein BFH-Urteil vom 9. Mai 2025 (IX R 4/23) bestätigt, dass die sogenannte Güterstandsschaukel grundsätzlich steuerlich und zivilrechtlich zulässig ist. Sie birgt aber auch erhebliche Risiken bei unsachgemäßer Durchführung. Die Methode ermöglicht Ehepartnern eine steuerfreie Vermögensübertragung deutlich über den Schenkungsfreibetrag hinaus, indem der Zugewinnausgleich nicht als Schenkung gilt.
Funktionsweise
Die Güterstandsschaukel erfolgt durch einen Wechsel vom gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft in die Gütertrennung und – meist nach einer sogenannten „Schamfrist“ – wieder zurück. Der Zugewinnausgleich, der beim Wechsel fällig wird, kann somit genutzt werden, um größere Vermögenswerte steuerfrei zwischen Ehepartnern zu übertragen, da dieser Ausgleich keine Schenkung im Sinne des § 5 ErbStG darstellt.
Steuerliche Vorteile
- Der reguläre Schenkungsfreibetrag beträgt 500.000 € zwischen Ehepartnern.
- Mit der Güterstandsschaukel können aber auch mehrere Millionen Euro steuerfrei übertragen werden, solange die Werte sachlich und nachvollziehbar angesetzt werden.
- Die Gestaltung ist rechtlich möglich und wurde vom BFH als nicht rechtsmissbräuchlich anerkannt, sofern die Ausgestaltung transparent und sachgerecht erfolgt.
Risiken und Fallen
- Die Finanzbehörden prüfen sehr genau, ob die Gestaltung missbräuchlich genutzt wird, vor allem bei überhöhten oder willkürlichen Zugewinnansätzen.
- Ein zu hoher willkürlich angesetzter Zugewinn oder unvollständiger Ausgleich kann zu einer steuerpflichtigen Schenkung und zu steuerlichen Nachteilen führen.
- Bei der Übertragung von Sachwerten (z.B. Immobilien, Firmenanteilen) durch Zugewinnausgleich können ertragssteuerliche Folgen entstehen, wenn steuerverstricktes Vermögen im Spiel ist.
- Bei nicht zeitnaher oder unsauberer Durchführung besteht die Gefahr der Nichtanerkennung und sogar der Strafbarkeit wegen Steuerhinterziehung.
- Ein Missverständnis über die steuerlichen Folgen kann laut BFH-Urteil 2025 sogar rückwirkend zu einer Korrektur der Steuerlast führen, sofern ein Irrtum nachweisbar ist.
Empfehlungen
- Sorgfältige Planung und Beratung sind zwingend notwendig, insbesondere bei hohen Vermögenswerten oder komplexen Beteiligungsverhältnissen.
- Die Werte des Zugewinns sollten nachvollziehbar dokumentiert, idealerweise durch ein Sachverständigengutachten, festgelegt werden.
- Die Durchführung sollte rechtssicher, möglichst mit notarieller Begleitung erfolgen, um späteren Streitigkeiten und steuerlichen Risiken vorzubeugen.
- Die Gestaltung darf nicht offensichtlich auf Steuervermeidung ohne Substanz gerichtet sein.
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