03.07.2025

Muss „Dubai-Schokolade“ aus Dubai kommen?

OLG Köln schafft vorläufig Klarheit

iStock, MurzikNata

Das Thema um die sog. „Dubai-Schokolade“, welche sich u.a. durch Zutaten wie "Engelshaar" und Pistaziencreme auszeichnet, war bereits an dieser Stelle Gegenstand einer Veröffentlichung. Kern der Erörterung war die Frage, ob es sich bei dem Begriff „Dubai-Schokolade“ um eine sog. geografische Herkunftsangabe handelt, wie sie in § 127 Markengesetz (MarkenG) normiert ist. Danach dürfen solche Bezeichnungen im geschäftlichen Verkehr nicht für Waren oder Dienstleistungen benutzt werden, die nicht aus dem Ort, der Gegend, dem Gebiet oder dem Land stammen, das durch die geographische Herkunftsangabe bezeichnet wird, hier also aus Dubai.

Diese Frage wurde von den mit dieser Frage befassten Gerichten unterschiedlich beurteilt. Das Landgericht Köln hatte Aldi Süd untersagt, seine Dubai-Schokolade weiterhin anzubieten. Das Landgericht Frankfurt hatte Lidl dagegen den Verkauf seiner Dubai-Schokolade nicht untersagt. Nun hat das Oberlandesgericht (OLG) Köln in vier Eilverfahren entschieden, dass „Dubai-Schokolade“ nur verwendet werden darf, wenn das Produkt tatsächlich aus Dubai stammt.

Im konkreten Fall stand "Dubai" auf der Verpackung. Zudem wurde durch Skyline- und andere Motive eine Herkunft suggeriert, die nicht den Tatsachen entspricht. Folglich lag nach Ansicht des OLG ein Verstoß gegen § 127 Abs. 1 MarkenG vor, welche eine irreführende Verwendungen solcher Herkunftsangaben untersagt.

Zwar kann der Schutz geografischer Angaben mit der Zeit entfallen, nämlich wenn sich die Angabe zu allgemeinen Gattungsbezeichnung entwickelt hat. Dann ist eine Benutzung für Jedermann gemäß § 126 Abs.  2 MarkenG erlaubt. Beispiele für solche Gattungsbezeichnungen sind „Wiener Schnitzel“, „Wiener Würstchen" oder auch „Hamburger". Bei solchen Bezeichnungen verbinden die Verbraucher nicht eine Herkunftsangabe, sondern ein bestimmtes Produkt. Das ist nach Ansicht des OLG bei "Dubai-Schokolade" noch nicht der Fall. Nach Ansicht des OLG sei es ausreichend, wenn 15 bis 20 % der Verbraucher mit der Bezeichnung noch eine konkrete geografische Herkunft verbinden würden, was das OLG als nicht unterschritten ansah.

Zwar sind die Entscheidungen rechtskräftig; da es sich aber um Verfahren im einstweiligen Rechtschutz handelt, haben die Parteien die Möglichkeit, die Auseinandersetzung in Hauptsacheverfahren fort zu führen.

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