Um die Weihnachtszeit war „Dubai-Schokolade“ sprichwörtlich in nahezu aller Munde. Die Schokoladesorte mit "Engelshaar" (Kadayif) und Pistaziencreme erlangte im Herbst des vergangenen Jahres plötzlich einen unglaublichen Bekanntheitsgrad. Nicht zuletzt die Berichterstattung auf Social Media, wo sog. „Influencer“ die vermeintliche Besonderheit und Exklusivität der Schokolade bewarben, führte zu einem regelrechten Hype um die Schokolade. Das führte dazu, dass auch Supermärkte und Discounter auf den Trend aufgesprungen sind und „Dubai-Schokolade“ in ihr Sortiment aufgenommen haben.
Und es dauerte auch nicht lang, da durften sich die Gerichte mit dem Trend befassen. Ausgangspunkt für die gerichtliche Auseinandersetzung ist die Bezeichnung der Schokolade selbst. Denn sie stellt eine sog. geografische Herkunftsangabe dar, wie sie in § 127 Markengesetz (MarkenG) normiert ist. Danach dürfen solche
Bezeichnungen im geschäftlichen Verkehr nicht für Waren oder Dienstleistungen benutzt werden, die nicht aus dem Ort, der Gegend, dem Gebiet oder dem Land stammen, das durch die geographische Herkunftsangabe bezeichnet wird, wenn bei der Benutzung solcher Namen, Angaben oder Zeichen für Waren oder Dienstleistungen anderer Herkunft eine Gefahr der Irreführung über die geographische Herkunft besteht.
Vereinfacht gesagt: Dubai-Schokolade darf nicht als Dubai-Schokolade in den Verkehr gebracht werden, wenn sie nicht aus Dubai kommt. Dieser Ansicht war jedenfalls ein Süßwaren-Vertriebs-Unternehmen aus Brandenburg. Dieses hat mit einem staatlich zugelassenen Unternehmen in Dubai einen Vertrag, wonach nur dieses Unternehmen die Erlaubnis hat, die in Dubai hergestellte Schokolade nach Europa zu importieren. Es sah in der Verwendung der Bezeichnung „Dubai-Schokolade“ durch den Discounter Aldi Süd eine Irreführung, da die bei Aldi angebotene Schokolade nicht in Dubai hergestellt wurde.
Die Frage hinter der Auseinandersetzung lautet: Denken Verbraucher bei der unter der Bezeichnung „Dubai-Schokolade“ angebotenen Schokolade tatsächlich, dass diese in Dubai hergestellt wurde oder ist dem
Verbraucher bewusst, dass es sich lediglich um eine Schokolade mit einer bestimmten Rezeptur handelt? Das bestimmt sich nach der Verkehrsauffassung. Gegen eine Herkunftsangabe könnte gerade die umfangreiche Berichterstattung sprechen, in der wesentlich auf die Rezeptur und Zubereitung abgestellt wurde. Dann würde es sich um einen sog. Gattungsbezeichnung handeln. Ein Beispiel für eine solche Gattungsbezeichnung ist „Wiener Schnitzel“.
Wie umstritten die Beurteilung der Frage ist, zeigen zwei unterschiedliche Entscheidungen deutscher Gerichte. Das Landgericht Köln hatte Aldi Süd untersagt, seine Dubai-Schokolade weiterhin anzubieten. Das Landgericht Frankfurt hat Lidl dagegen den Verkauf seiner Dubai-Schokolade nicht untersagt. Die Frankfurter Richter waren der Ansicht, dass Kunden bei der Lidl-Schokolade nicht zwingend davon ausgehen würden, dass die Einzelbestandteile aus Dubai stammten oder das Gesamtprodukt dort hergestellt worden sei. Eine Irreführung liege nicht vor.
Es bleibt also abzuwarten, wie andere Instanzen oder Gerichte den Sacherhalt beurteilen. Die Gerichte werden sich vermutlich länger mit dem Thema befassen müssen als Verbraucher die Schokolade nachfragen werden. Denn der Hype um Dubai-Schokolade ist vorbei und die vermeintliche Exklusivität existiert auch nicht mehr, da die Schokolade inzwischen auch in Tankstellen-Shops angeboten wird.