10.05.2025

Streit um „tagesschau“

ARD verliert teilweise Markenschutz

iStock, LIVINUS

Das Gericht der Europäischen Union (EuG) hat in einem Markenrechtsstreit entschieden, dass die Marke „tagesschau“ teilweise gelöscht wird. Das EuG stellte fest, dass der Zusammenschluss der Rundfunkanstalten der ARD die rechtserhaltende Benutzung der Marke für einen Teil der beanspruchten Dienstleistungen für einen ununterbrochenen Zeitraum von fünf Jahren nicht nachgewiesen habe.

Hintergrund der Entscheidung des EuG ist ein Rechtsstreit zwischen der bonnanwalt Vermögens- und Beteiligungsgesellschaft mbH und den der ARD angehörenden Rundfunkanstalten. Der Streit dreht sich um die Unionsmarke „tagesschau“, die die Rundfunkanstalten im Jahr 2012 angemeldet hatten. Die Eintragung umfasste u. a. „Erziehung; Ausbildung; Sportliche und kulturelle Aktivitäten“ sowie „Produktion und Bereitstellung von Nachrichtensendungen und -beiträgen“. bonnanwalt hatte bereits 2017 beanstandet, dass die Marke teilweise wegen Nichtbenutzung löschungsreif sei. Ein solcher Antrag auf Löschung der Marke wegen Nichtbenutzung hat Erfolg, wenn der Markeninhaber die rechtserhaltende Benutzung seiner Marke für einen ununterbrochenen Zeitraum von fünf Jahren vor dem Tag der Stellung des Antrags für die mit der Marke beanspruchten Waren und/oder Dienstleistungen nicht nachweisen kann.

Das Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) hatte dem Antrag von bonnanwalt bereits teilweise stattgegeben, aber nicht für die Dienstleistungen „Produktion und Bereitstellung von Nachrichtensendungen und -beiträgen“. Gegen diese Entscheidung legte bonnanwalt Beschwerde ein, woraufhin die Beschwerdekammer die Marke auch in Bezug auf die „Produktion von Nachrichtensendungen und -beiträgen“ für verfallen erklärt, nicht aber die „Bereitstellung von Nachrichtensendungen und -beiträgen“. bonnanwalt erhob daraufhin Klage beim EuG, um eine umfangreichere Löschung zu erreichen.

Dieser Klage blieb allerdings der Erfolg verwehrt. Nach Auffassung des EuG werde die Marke „tagesschau“ von den Rundfunkanstalten markenmäßig benutzt, was sich bspw. aus den Einblendungen während der Sendungen ergebe. Auch stünden öffentlich-rechtlichen Anstalten im Wettbewerb mit privatrechtlichen Rundfunkanstalten und wären gehalten, Marktanteile zu verteidigen bzw. hinzuzugewinnen. Nach Ansicht der Richter ergeb sich aus den vorgelegten Unterlagen eine rechtserhaltende Benutzung für die Dienstleitung „Bereitstellung von Nachrichtensendungen und -beiträgen“.

Gegen die Entscheidung des Gerichts kann Rechtsmittel zum Europäischen Gerichtshof (EuGH) eingelegt werden.

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