07.04.2025

Wenn freie Mitarbeiter erfinden

Zuordnung von Erfindungsrechten empfehlenswert

iStock, gorodenkoff

Für Erfindungen, die ein freier Mitarbeiter für ein Unternehmen tätigt, finden die Vorschriften des Gesetzes über Arbeitnehmererfindungen (ArbErfG) keine Anwendung, da freie Mitarbeiter keine Arbeitnehmer im Sinne des § 1 ArbErfG sind. Es stellt sich demzufolge die Frage, was in einem solchen Fall zu tun ist, denn das Risiko für das Unternehmen ist ohne eine entsprechende Regelung nicht unerheblich.

Macht der freie Mitarbeiter eine Erfindung und der Mitarbeiter und das Unternehmen haben im Vorfeld keine Regelung vereinbart, steht dem freien Mitarbeiter die Erfindung zu. Fehlt es an einer Vereinbarung, kann das Unternehmen - anders als im Falle einer Arbeitnehmererfindung - die Erfindung nicht einseitig auf sich überleiten. Folglich kann der freie Mitarbeiter über die von ihm gemachte Erfindung frei verfügen.

Der freie Mitarbeiter kann dann ohne Zustimmung des Unternehmens eine Anmeldung tätigen und die Erfindung auch ohne das Unternehmen verwerten. Das gilt auch, wenn die Erfindung des freien Mitarbeiters überwiegend auf Mitteln, Erfahrungen und Vorarbeiten des Unternehmens beruht. Folglich kann im äußersten Fall das Unternehmen von der Nutzung der Erfindung ausgeschlossen sein, obwohl sie in ihrem Hause und mit Unterstützung des Unternehmens gemacht wurde. Was ist also zu tun?

Für den Fall, dass ein Unternehmen auf die Unterstützung freier Mitarbeiter zurückgreift, ist es dringend zu empfehlen, eine schriftliche Vereinbarung zu treffen, in der geregelt wird, wie im Falle einer Erfindung durch den freien Mitarbeiter verfahren werden soll. Eine solche Vereinbarung kann Gegenstand des Anstellungsvertrags sein; sie kann aber auch separat abgeschlossen werden.

Inhalt der Vereinbarung sollte eine Regelung sein, die die Zuordnung der Erfindung zum Unternehmen festschreibt. Dies sollte gegen angemessene Vergütung geschehen. Am einfachsten und erfahrungsgemäß auch am wenigsten Konflikt behaftet ist die Bezugnahme auf die Regelungen des ArbErfG. Da diese Regelungen für alle Arbeitnehmer des Unternehmens gelten, wird der freie Mitarbeiter durch eine solche Bezugnahme weder besser noch schlechter gestellt.

Ein solcher Bezug ist auch insofern empfehlenswert, weil oftmals mehrere Personen an einer Erfindung beteiligt sind. Wenn es sich bei den Erfindern sowohl um Arbeitnehmer als auch freie Mitarbeiter des Unternehmens handelt, führt eine solche Bezugnahme zur Gleichbehandlung aller Erfinder, was Konflikten vorbeugt.

Selbstverständlich können auch vom ArbErfG abweichende Regelungen getroffen werden. In jedem Fall sollte eine Vereinbarung festschreiben, dass eine vom freien Mitarbeiter gemachte Erfindung dem Unternehmen zusteht, wodurch die Verwertung der Erfindung und die Möglichkeit einer Schutzrechtsanmeldung durch das Unternehmen gesichert ist.

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