03.03.2025

Reform des EU-Designrechts

Design Package verabschiedet

iStock, Weedezign

Nach langwierigen Verhandlungen ist das sog. „Design Package“ verabschiedet worden. Die neue Design-Richtlinie muss von den Mitgliedsstaaten der Europäischen Union (EU) bis zum 09. Dezember 2027 in nationales Recht umgesetzt werden. Die neue Design-Verordnung gilt bereits ab dem 01. Mai 2025 in der gesamten EU.

Die vorgenommenen Änderungen sind vielfältig und erweitern zum Teil den Schutzbereich, was Inhabern von EU-Geschmacksmustern entgegen kommt. Es werden nämlich die Begriffe „Design“ und „Erzeugnis“ neu definiert. So werden zukünftig neue Erscheinungsformen erfasst, bspw. dynamische, fluide oder rein digitale Designdarstellungen, sodass auch Bewegungen, Zustandsänderungen oder andere Animationsformen Teil des Schutzes sein können.

Der Erzeugnisbegriff wird dahingehend erweitert, dass zukünftig nicht nur physische, sondern explizit auch rein digitale Gegenstände erfasst sind. Damit können auch digitale Räume oder digitale Gegenstände geschützt werden, was insbesondere für Objekte im Metaverse oder in Computerspielen sowie NFTs praxisrelevant sein dürfte. Weiterhin vom Erzeugnisbegriff ausgeschlossen bleiben allerdings Computerprogramme; diese müssen somit immer noch nach den Urheber rechtlichen Vorschriften beurteilt werden.

Auch wurde das Sichtbarkeitserfordernis geändert. In der bisherigen Amt Rechtsprechung wurde regelmäßig diskutiert, welche Anforderungen an die Sichtbarkeit der einzelnen Erscheinungsmerkmale zu stellen sind. Insbesondere war fraglich, ob eine Sichtbarkeit beim tatsächlichen, normalen Gebrauch erforderlich ist oder ob es ausreicht, wenn ein Merkmal in den hinterlegten Darstellungen zu erkennen ist. Der vielfach kritisierten Tendenz, der Rechtsprechung, die auf eine Sichtbarkeit beim praktischen Gebrauch des Zeugnisses abstellen wollte, wird nun ein Riegel vorgeschoben. Mit den neuen Regelungen wird klargestellt, dass nur Gestaltungsmerkmale Schutz genießen, die in der Design Anmeldung und nicht beim Gebrauch des Erzeugnisses oder Ähnliches sichtbar wiedergegeben sind.

Auch die Vorgaben für die Darstellung eines anzumelden Designs wurden modernisiert und an die aktuellen technischen Möglichkeiten angepasst. Neben Zeichnungen und Fotografien werden nun auch Videos oder Computerbildgebung und -modellierung explizit erwähnt. Weitere Standards sollen durch die Mitgliedstaaten in Zusammenarbeit mit dem europäischen Amt für geistiges Eigentum (EUIPO) noch festgelegt werden.

Um in der Öffentlichkeit auf ein EU-Geschmacksmuster hinweisen zu können, wird in Anlehnung an das ®-Symbol für eingetragene Marken mit dem Symbol „D im Kreis“ eine Möglichkeit zum Hinweis auf ein eingetragenes Design geschaffen. 

Verbindlich neu eingeführt wird die so genannte Reparaturklausel, die zur Liberalisierung des Ersatzteilmarktes dienen soll. Die neue Reparaturklausel erlaubt es Herstellern von Ersatzteilen künftig, geschützte Designs zu nutzen, um sog. must-match-Ersatzteile zu produzieren und zu vermarkten, die eingetragene Designs wiedergeben. Dies gilt jedoch nur unter bestimmten Voraussetzungen. So muss es sich beispielsweise um ein Bauelement eines komplexen Erzeugnisses handeln. Zudem muss das Design des Bauelements von der Erscheinungsform des komplexen Erzeugnisses abhängen (must-match). Weiterhin darf das Ersatzteil ausschließlich zum Zwecke der Reparatur des komplexen Erzeugnisses verwendet werden, um diesem seine ursprüngliche Erscheinungsform zurückzugeben.

Auch wird die Terminologie modernisiert und in der deutschen Fassung der Verordnung der Begriff „Geschmacksmuster“ in „Design“ geändert. Zudem entfällt das Ein-Klassen-Erfordernis, wonach nur Designs zu einer Sammelanmeldung zusammengefasst werden konnten, die ein und derselben Locarno-Klasse unterfielen. Zu guter Letzt wird die Gebührenstruktur geändert, indem Anmelde- und Eintragungsgebühr zu einer Gebühr zusammengefasst werden. Die Gebühren im Rahmen der Anmeldung eines Designs bleiben dabei unverändert; die Gebühren für Verlängerungen von Designs werden erhöht.

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