10.12.2024

Kann künstliche Intelligenz (KI) Erfinder sein?

Frage vorerst höchstrichterlich geklärt

iStock, ismagilov

Weltweit ist KI in aller Munde. Und auch Patentrechtler müssen sich mit KI befassen. Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte jüngst die Frage zu klären, ob KI Erfinder sein kann.

In dem Verfahren vor dem BGH ging es um das "DABUS" (Device for the Autonomous Bootstrapping of Unified Sentience). Hierbei handelt es sich um eine KI, die vom amerikanischen Forscher Stephen Thaler entwickelt wurde. DABUS war im Rahmen einer deutschen Patentanmeldung für einen Lebensmittel- bzw. Getränkebehälter als Erfinder benannt worden. Das Deutsche Patent- und Markenamt (DPMA) lehnte dies mit der Begründung ab, als "Erfinder" könne lediglich eine natürliche Person benannt werden.

Dagegen legte der Anmelder Beschwerde zum Bundespatentgericht (BPatG) ein und stellte dabei verschiedene (Hilfs-)Anträge. Ein Antrag lautete die Erfinderbenennung zu ergänzen in der Form: "Stephen Thaler, der die künstliche Intelligenz DABUS dazu veranlasst hat, die Erfindung zu generieren". Diese Formulierung befand das BPatG als zulässig.

Die Präsidentin des DPMA, die dem Verfahren gemäß § 77 PatG beigetreten war, legte hiergegen Rechtsbeschwerde zum BGH ein. Der zuständige X. Zivilsenat bestätigte jedoch die Entscheidung des BPatG.

In seinem Beschluss stellt der Senat zunächst fest, dass "Erfinder" gemäß § 37 Abs. 1 PatG nur eine natürliche Person sein kann. "Ein maschinelles, aus Hard- oder Software bestehendes System kann auch dann nicht als Erfinder benannt werden, wenn es über Funktionen künstlicher Intelligenz verfügt", so der BGH. Er beruft sich dabei auch auf die herrschende Ansicht, wie sie bspw. in Entscheidungen des Europäischen Patentamtes sowie ausländischen Gerichten vertreten wird.

Der BGH knüpft zwischen § 37 Abs. 1 und § 6 Abs. 1 PatG, wonach der Erfinder oder dessen Rechtsnachfolger das Recht auf das Patent habe, eine Verbindung. Die Stellung als Erfinder sei "nicht nur das Ergebnis eines tatsächlichen Vorgangs, nämlich des Auffindens einer neuen technischen Lehre", sondern auch rechtliche Beziehungen seien insoweit umfasst.

Nach Ansicht des Senats genüge es in Fällen, in denen KI an der Erfindung beteiligt sei, wenn ein menschlicher Beitrag den Gesamterfolg wesentlich beeinflusst. Es komme dabei nicht auf Art und Intensität des menschlichen Beitrages an. Insbesondere sieht der Senat davon ab, sich festzulegen, ob über eine Hersteller- bzw. Eigentümerstellung hinaus auch "Handlungen mit einem engeren Bezug zu der aufgefundenen technischen Lehre erforderlich sind". Nach den Erkenntnissen des Senats seien Systeme ohne jedwede menschliche Einflussnahme nach dem derzeitigem wissenschaftlichen Erkenntnisstand (noch) nicht existent, weshalb die Herleitung der Erfinderstellung auch bei Einsatz von KI
stets möglich sei.

Zusammengefasst bedeutet die Entscheidung, dass nach Auffassung des BGH KI (noch) nicht ganz ohne menschlichen Einfluss etwas "erfinden" kann. Es bleibt danach die Entwicklung der KI abzuwarten. Denn sollte es eines Tages möglich sein, dass KI ohne jedwede menschliche Einflussnahme handelt, müsste in Folge der Ausführungen des BGH eine Eintragung von KI als Erfinder möglich sein.

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