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15.08.2025

Greenwashing im Marketing

EU-Green-Claims-Richtlinie setzt Grenzen

iStock, Franco Tognarini
Greenwashing im Marketing

Kolumne | Trends & Fakten

Dr. Michael A. Peschke

Hand aufs Herz: Im Business wird viel gelogen. Besonders beliebt war in letzter Zeit das Flunkern rund um Klima und Nachhaltigkeit. Beim Greenwashing wird das Lügen nun erschwert. Die Versuchung bei Unternehmen ist groß, mit vorgespielten oder fadenscheinigen Umwelt- und Nachhaltigkeitsprojekten im Rahmen der aktuellen Klimadiskussion zu punkten. Die EU hat dieser zwielichtigen Praxis mit der EU-Green-Claims-Richtlinie bereits letztes Jahr Grenzen gesetzt, immerhin da.

Die Green-Claims-Directive ist eine beschlossene Richtlinie der Europäischen Union, die klare und transparente Standards für die Nutzung von umweltbezogenen Aussagen (sogenannte Green Claims) durch Unternehmen bei ihren Produkten und Dienstleistungen setzt. Ziel ist es, Greenwashing – also irreführende, nicht belegte oder vage Umweltwerbung – zu verhindern und Verbraucher vor Täuschung zu schützen.

Gültigkeit in Deutschland

Die Green Claims Richtlinie der EU ist am 26. März 2024 in Kraft getreten. Ihre Umsetzung in nationales Recht muss durch die Mitgliedstaaten – darunter auch Deutschland – bis spätestens 27. März 2026 erfolgen. Die Vorschriften der Green Claims Richtlinie werden ab dem 27. September 2026 verbindlich angewendet.

Kleinstunternehmen (weniger als 10 Mitarbeiter und unter 2 Mio. Euro Jahresumsatz) erhalten voraussichtlich eine verlängerte Umsetzungsfrist von weiteren 14 Monaten.

Wesentliche Elemente

  • Verpflichtung zur Belegbarkeit: Umweltbezogene Aussagen dürfen nur getätigt werden, wenn sie wissenschaftlich belegt und nachgewiesen sind. Dazu gehört, dass die Umweltauswirkungen des gesamten Produktlebenszyklus berücksichtigt werden.
  • Unabhängige Verifizierung: Green Claims müssen von unabhängigen, akkreditierten Prüfstellen überprüft und zertifiziert werden. Unternehmen müssen vor der Verwendung einer Umweltaussage ein Prüfverfahren durchlaufen.
  • Transparente Kommunikation: Die Kommunikation der Umweltaussagen muss klar, konkret und verständlich erfolgen. Allgemeine Begriffe wie „umweltfreundlich“, „öko“ oder „grün“ sind nur erlaubt, wenn sie durch nachgewiesene Umweltleistungen belegt werden.

Sanktionen

Bei Verstößen drohen Geldstrafen von bis zu 4 Prozent des Jahresumsatzes, der Einzug der Einnahmen aus irreführender Werbung sowie der Ausschluss von öffentlichen Aufträgen für bis zu 12 Monate.

Copyright: Dipl.-Ökonom Dr. Michael A. Peschke, Mittelstandsforum Westfalen | E-Mail-Kontakt

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